Satzung des Vereins Mittagsbetreuung Hainschule e.V.
– beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 30. Mai 2022 –
§ 1 Name, Sitz, Eintragung
- Der Verein führt den Namen Mittagsbetreuung Hainschule e.V.
- Der Verein hat seinen Sitz in 96047 Bamberg.
- Er ist in das Vereinsregister Bamberg eingetragen.
§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist die Betreuung von Kindern und die Förderung der Jugendarbeit außerhalb der offiziellen Schulzeit. Er bezweckt insbesondere die Förderung der geistigen, seelischen und sozialen Entwicklung von Kindern. Er wirkt auf kinder- und jugendfördernde Rahmenbedingungen bei der Gestaltung des öffentlichen Lebens hin.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt rein gemeinnützige Zwecke. Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. An die Mitglieder des Vereinsvorstandes kann eine Aufwandsentschädigung gewährt werden. Dies kann auch in Form eines Rabatts bei den Betreuungsgebühren erfolgen. Einzelheiten beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Nimmt ein Kind einen Platz in der Mittagsbetreuung in Anspruch, muss ein Elternteil/sorgeberechtigte Person Mitglied sein.
- Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll.
- Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, oder durch einvernehmliche Beendigung im Einzelfall.
- Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des Geschäftsjahres (31.08.) möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten.
- Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Jahresbeitrag für drei Monate im Rückstand bleibt oder mit Zahlungen im Rückstand ist, die in der Summe größer gleich 3 monatlichen Betreuungsgebühren sind, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden
§ 4 Mitgliedsbeitrag; Gebühren; Essensgeld
- Bei der Aufnahme jedes Kindes in die Mittagsbetreuung ist eine Bearbeitungsgebühr zu zahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge, monatliche Betreuungsgebühren und ein Essensgeld erhoben, nach der Maßgabe des Beschlusses der Mitgliederversammlung (§ 7). Die Gebühren-, Beitrags- und Essensgeldhöhe werden mindestens einmal jährlich neu bestimmt.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 6 Der Vorstand
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassier, dem Schriftführer und einem Pressewart. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein.
- Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitglieds.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Vertretung des Vereins, Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen sowie Dienst- und Fachaufsicht und Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
- Vorstandssitzungen finden bei Bedarf statt. Die Einladung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden, schriftlich oder per E-Mail unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens zehn Tagen sowie unter Beifügung der Tagungsordnungspunkte. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder – darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende – anwesend sind. Die Sitzungen können physisch oder über elektronische Kommunikationsmittel stattfinden. Über die Sitzung ist ein Ergebnisprotokoll zu erstellen und an den Vorstand zu verteilen.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich oder mittels elektronischer Kommunikationsmittel gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich oder mittels elektronischer Kommunikationsmittel erklären. Diese Beschlüsse sind schriftlich oder elektronisch niederzulegen und an den Vorstand zu verteilen.
- Der Vorstand kann Kredite in der Höhe aufnehmen, die einen fest zugesagten Zuschuss öffentlicher Stellen nicht übersteigen, um den Förderzuschuss vorzufinanzieren.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe verlangt wird.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden, unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Der Vorstand kann beschließen, die Einladung per E-Mail an die zuletzt bekanntgegebene E-Mailadresse zu versenden. - Ist nach Auffassung des Vorstands die Durchführung der Mitgliederversammlung in Präsensform auf absehbare Zeit nicht möglich oder praktikabel, z.B. aufgrund von Kontakt- und Versammlungsbeschränkungen, so kann die Mitgliederversammlung im virtuellen Raum oder durch elektronische Kommunikation stattfinden. Die Begründung für die Wahl dieser Durchführungsform ist der Einladung zur Mitgliederversammlung beizufügen.
- Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstandes;
- Festsetzung des Mitgliedsbeitrags, der Gebühren und des Essensgeldes;
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des Kassenprüfers;
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Auflösung des Vereins;
- Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands;
- Ernennung von Ehrenmitgliedern;
- Festsetzung einer Aufwandsentschädigung des Vorstandes.
- In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechts kann von einem Vereinsmitglied auf ein anderes Vereinsmitglied schriftlich übertragen werden. Erziehungsberechtigte bzw. Eltern gelten wechselseitig als bevollmächtigt.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern nicht das Gesetz oder diese Satzung eine andere Mehrheit vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 8 Geschäftsjahr, Kassenprüfer
- Das Geschäftsjahr beginnt am 01.09. und endet am 31.08. des nächsten Jahres.
- Die Kasse des Vereins wird jedes Jahr durch einen von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer geprüft. Der Kassenprüfer prüft, ob die Verwendung der Vereinsmittel den Haushaltsansätzen entsprach und die Buchführung des Vereins ordnungsgemäß erfolgte. Hierüber hat der Kassenprüfer der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten
§ 9 Satzungsänderungen
- Für Satzungsänderungen ist eine ¾ Stimmenmehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
- Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 10 Auflösung des Vereins
- Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Stimmenmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur gefasst werden, wenn er in der Tagesordnung, die mit der Ladung zur Mitgliederversammlung verschickt worden ist, angekündigt war.
- Bei Auflösung des Vereins oder dem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Bamberg, mit der Auflage, das Vermögen für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke der Kinder- und Jugendarbeit oder Tagesbetreuung in der Stadt zu verwenden.